2. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
2.1 Lieferantenkodex der FRISTO SE
I. EINFÜHRUNG
Das Unternehmen FRISTO SE bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Wir sind bestrebt, unser unternehmerisches Handeln sowie unsere Produkte und Dienstleistungen in diesem Sinne zu optimieren und fordern unsere Lieferanten auf, dazu beizutragen.
Unsere Lieferanten verpflichten sich, die Grundsätze und Anforderungen des Verhaltenskodex zu erfüllen und eine verantwortungsvolle Lieferkette sicherzustellen.
Unser Verhaltenskodex stützt sich auf nationale Gesetze und Vorschriften wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz[1] (LkSG) sowie internationale Übereinkommen wie die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen[2], die Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln[3], die Leitlinien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte[4], die internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation[5] (ILO) sowie den Global Compact der Vereinten Nationen.
Unser Verhaltenskodex erklärt im Folgenden die wichtigsten Schritte, die bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette zu beachten sind.
Meldung von Verstößen
Der Lieferant ist verpflichtet, jeden Verdacht auf einen Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex zu melden. Die Mitteilung erfolgt unter Wahrung der berechtigten Interessen des Lieferanten oder seines Subunternehmens sowie unter Beachtung der Rechte seiner Mitarbeiter/-innen, insbesondere des Datenschutzes und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Die Meldung kann an unseren Beauftragten erfolgen:
Herrn Fabian Wörle
Leiter Finanz- und Rechnungswesen
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz@fristo.de
II. UNTERNEHMERISCHE SORGFALTSPFLICHTEN
Risikomanagement, Managementsysteme und Trainings
Der Lieferant ist verpflichtet, die menschenrechtlichen und ökologischen Auswirkungen seiner Geschäftsaktivitäten zu bestimmen, zu analysieren, zu priorisieren und entsprechende Maßnahmen zur Behebung oder Minderung dieser festzulegen. Dabei sollen insbesondere die Interessen von gefährdeten Personengruppen, wie beispielsweise Kindern, Frauen, indigenen Gemeinschaften oder Migranten, berücksichtigt werden.
Ein gutes Risikomanagementsystem erfordert die Erarbeitung von Prozessen und Richtlinien, um Gefährdungen durch weitere Zulieferer oder Mitarbeiter/-innen rechtzeitig zu erkennen.
Hierzu gehört die Möglichkeit einer eindeutigen Zuordnung der für die Produkte eingesetzten Rohstoffe. Die Daten stellt der Lieferant FRISTO bei Bedarf zur Verfügung.
Aufbau von Beschwerde- und Abhilfemechanismen
Der Lieferant ist verpflichtet, Mechanismen zur Verhütung, Ermittlung, Begrenzung und Wiedergutmachung von Schäden für Mitarbeiter/-innen zu etablieren, die insbesondere folgende Kriterien erfüllen:
Stellt der Lieferant fest, dass in seinem Geschäftsbereich oder in seiner Lieferkette gegen Anforderungen aus dem Verhaltenskodex verstoßen wurde, hat er unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und FRISTO zu informieren.
III. MENSCHENRECHTE UND ARBEITSBEDINGUNGEN
Arbeitsrecht
Alle Mitarbeiter/-innen müssen über ihre Rechte und Konditionen, wie Vergütung, Arbeitszeitregelungen und Urlaubsansprüche in verständlicher Weise informiert werden und schriftliche Arbeitsverträge haben, soweit die nationalen Vorschriften und Gesetze dies vorsehen.
Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen
Der Lieferant hat das Recht seiner Mitarbeiter/-innen zu achten, in freier und demokratischer Art und Weise Arbeitnehmervertreter zu gründen und sich diesen anzuschließen sowie Kollektivverhandlungen zu führen.
Der Lieferant darf Arbeitnehmervertretern den Zugang zu den Mitarbeitern/-innen oder die Interaktion mit ihnen grundsätzlich nicht verwehren.
Lieferanten, die in Ländern tätig sind, in denen eine Gewerkschaftstätigkeit rechtswidrig oder eine freie und demokratische Gewerkschaftstätigkeit nicht erlaubt ist, tragen dem Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlung Rechnung, indem sie den Mitarbeitern/-innen erlauben, ihre eigenen Vertreter/-innen, mit denen das Unternehmen in einen Dialog über Arbeitsplatzfragen treten kann, frei zu wählen.
Diskriminierungsverbot
Der Lieferant unterlässt und unterbindet jede Form von Diskriminierung
der Mitarbeiter/-innen. Insbesondere wird niemand aufgrund von Hautfar-
be, Geschlecht, Alter, Religion oder Weltanschauung, sozialem Hintergrund, Behinderung, ethnischer Herkunft, Nationalität, Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen, politischer Mitgliedschaft oder Anschauung oder sexueller Identität diskriminiert. Dies gilt insbesondere für die Einstellung von Mitarbeitern/-innen, für ihre Weiterbildung, Beförderung und Entlohnung.
Vergütung und Sozialleistungen
Der Lieferant ist verpflichtet, seine Mitarbeiter/-innen gemäß den gesetzlichen Mindestlöhnen oder, falls höher, auf Basis von in Kollektivverhandlungen gebilligten Branchenstandards zu entlohnen.
Der Lieferant achtet das Recht seiner Mitarbeiter/-innen auf eine angemessene Vergütung, die ausreicht, um ihnen und ihren Familien ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, und gewährt die gesetzlichen Sozialleistungen.
Vergütungen sind rechtzeitig, regelmäßig und vollständig in einem gesetzlichen Zahlungsmittel zu zahlen. Abzüge sind nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen oder durch Kollektivverträge festgelegten Bedingungen zulässig. Lohnabzüge als Disziplinarmaßnahme sind nicht zulässig.
Arbeitszeiten
Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen einschließlich Überstunden-, Pausen-, Ruhe- und Urlaubszeiten sowie bezahlte Krankheitstage und Elternzeit, einzuhalten.
Der Einsatz von Überstunden muss freiwillig bzw. durch Vertrag oder Kollektivvereinbarung geregelt sein.
Verbot von Kinderarbeit
Der Lieferant wird weder direkt noch indirekt Kinder unter 15 Jahren oder Kinder, die das gesetzliche Mindestalter für die Ableistung der Schulpflicht noch nicht erreicht haben, beschäftigen, es sei denn, es gelten die von der ILO anerkannten Ausnahmeregelungen.
Der Lieferant richtet im Rahmen seines Einstellungsverfahrens zuverlässige Mechanismen zur Altersfeststellung ein, die unter keinen Umständen zu einer erniedrigenden oder unwürdigen Behandlung der Mitarbeiter/-innen führen dürfen.
Wenn der Lieferant Kinderarbeit feststellt, muss er unverzüglich Initiativen ergreifen, um Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes der betroffenen Kinder zu ermitteln und umzusetzen.
Verbot von Zwangsarbeit
Der Lieferant setzt keine wie auch immer geartete Form von Zwangsarbeit, insbesondere physischer, psychischer oder finanzieller Art ein. Der Lieferant räumt seinen Mitarbeitern/-innen das Recht ein, ihr Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Es ist verboten, Ausweisdokumente von Mitarbeitern/-innen einzubehalten.
Der Lieferant stellt sicher, dass Mitarbeiter/-innen, insbesondere Wanderarbeiter und Migranten, keine unrechtmäßigen Zahlungen oder Kautionen leisten müssen, um ihren Arbeitsplatz zu bekommen. Wenn rechtmäßige Zahlungen für die Arbeitsvermittlung anfallen, sind diese vom Lieferanten zu tragen.
Der Lieferant lässt bei der direkten wie auch der indirekten Inanspruchnahme von Arbeitsagenturen besondere Sorgfalt walten. Es dürfen nur legale und verantwortungsvoll arbeitende Arbeitsagenturen beauftragt werden. Soweit möglich, sollte der Lieferant auf zertifizierte Arbeitsagenturen zurückgreifen.
Respektvoller Umgang mit Mitarbeitern/-innen
Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass die Mitarbeiter/-innen am Arbeitsplatz keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, körperlichen Bestrafung, sexuellen Belästigung, psychischen oder physischen Nötigung, keinem Missbrauch und/oder keinen verbalen Beschimpfungen ausgesetzt sind.
Erlaubte arbeitsrechtliche Disziplinarmaßnahmen sind grundsätzlich schriftlich niederzulegen und müssen – soweit möglich – den Mitarbeitern/-innen mündlich in klaren und verständlichen Worten erklärt werden.
Arbeitsschutz
Der Lieferant gewährleistet die Sicherheit am Arbeitsplatz. Hierfür erstellt er soweit notwendig Systeme zur Feststellung, Bewertung, Vermeidung und Bekämpfung potenzieller Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter/-innen. Er ergreift wirksame Maßnahmen, um potenziellen Unfällen, Verletzungen und Erkrankungen der Mitarbeiter/-innen, die mit dem Arbeitsablauf zusammenhängen oder sich dabei ereignen, vorzubeugen.
Der Lieferant ist auch verpflichtet, seinen Mitarbeitern/-innen eine gesunde Arbeitsumgebung zu ermöglichen. Zu den Mindestanforderungen zählen die Bereitstellung von Trinkwasser, angemessene Beleuchtung, Temperierung und Belüftung, adäquate Sanitäreinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung sowie entsprechend ausgestattete Arbeitsplätze, einearbeitsmedizinische Versorgung und die damit verbundenen Einrichtungen. Zudem müssen die Betriebsstätten gemäß den gesetzlich geltenden Standards gebaut und unterhalten werden.
Wo Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden, müssen diese sauber und sicher sein und den Grundbedürfnissen der Mitarbeiter/-innen entsprechen.
Der Lieferant achtet das Recht der Mitarbeiter/-innen, das Betriebsgelände in Gefahrensituationen zu verlassen, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Alle Mitarbeiter/-innen sind regelmäßig in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Notfälle am Arbeitsplatz zu schulen. Die Schulungen sind zu dokumentieren.
Rechte lokaler Gemeinschaften
Der Lieferant achtet geltende lokale, nationale, internationale und traditionelle Land-, Wasser- und Ressourcenrechte, insbesondere solche von indigenen Gemeinschaften. Werden gesetzlich erlaubte Landnutzungsänderungen durchgeführt oder Wasser oder Ressourcen lokaler Gemeinschaften verbraucht oder beeinflusst, so hat der Lieferant die freie, vorherige und informierte Zustimmung der betroffenen Gemeinschaften einzuholen und diesen Prozess zu dokumentieren. Widerrechtliche Zwangsräumungen sind nicht gestattet.
IV. UMWELTSCHUTZ UND TIERWOHL
Ressourcenverbrauch,Vermeidung von Umweltbelastungen
Der Lieferant ist verpflichtet, die Umweltfolgen seiner Geschäftstätigkeit auf ein Minimum zu begrenzen und aktiv Maßnahmen zur Förderung des Umweltschutzes umzusetzen. Lokale und international anerkannt Umweltstandards und Gesetze erkennt der Lieferant an und hält diese ein.
Der Lieferant nimmt seine ökologische Verantwortung über die gesamte Lieferkette hinweg wahr und setzt dies sowohl im Hinblick auf Produkte als auch Verpackungen um. Dabei gilt es, die Umweltauswirkungen durch Ressourcen- und Energieverbrauch, Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen, Wasserverbrauch, Ausbringungen in Boden und Wasser sowie den entstehenden Abfall zu vermeiden bzw. kontinuierlich zu reduzieren, Bio- diversität zu erhalten und Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Umweltgenehmigungen
Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle erforderlichen Umweltgenehmigungen/-zulassungen eingeholt, auf aktuellem Stand gehalten und befolgt werden, um jederzeit gesetzeskonform zu handeln.
Klimaschutz
Der Lieferant ist dazu angehalten, seinen CO2-Ausstoß bestmöglich zu senken und so zur Erreichung der im Rahmen der Klimakonferenz in Paris vereinbarten Ziele beizutragen. Er ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen zu minimieren.
Gefahrstoffe und Produktsicherheit
Der Lieferant hat gefährliche Stoffe, Chemikalien und Substanzen zu kennzeichnen und ihre sichere Handhabung, Bewegung, Lagerung, Wiederverwertung, Wiederverwendung und Entsorgung sicherzustellen. Alle geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf gefährliche Stoffe, Chemikalien und Substanzen sind strikt zu befolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, Stoffbeschränkungen und Produktsicherheitsanforderungen einzuhalten, die durch geltende Gesetze und Vorschriften festgelegt sind. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter/-innen in Schlüsselpositionen über die Produktsicherheitspraktiken informiert sind und entsprechend geschult wurden.
Umweltfreundlichere Verpackung
Der Lieferant ist angehalten, umweltfreundlichere Verpackungen einzusetzen. Dafür gilt es, Verpackung wo möglich zu vermeiden, zu verringern oder hinsichtlich ihrer Umwelteffekte zu verbessern. Diese Prinzipien sind in der hier angegebenen Rangfolge anzuwenden – so ist die ökologisch beste Verpackung die, die vollständig vermieden werden kann. Eine Verpackung gilt als umweltfreundlicher, wenn sie eine Mehrweg-Verpackung ist, möglichst wenig Material verbraucht, recyclingfähig ist und aus Sekundärrohstoffen bzw. aus alternativen Materialen oder zertifiziertem Papier besteht.
Der Lieferant stellt sicher, dass er seine Aktivitäten, Struktur und Leistungen wahrheitsgemäß und genau dokumentiert und diese nach den geltenden Bestimmungen und Branchenstandards offenlegt.
Der Lieferant hat seine Geschäfte ethisch und ohne Bestechung, Korruption oder jegliche Art von betrügerischen Geschäftspraktiken zu führen und dabei mindestens die nationalen Gesetze und Vorschriften zu erfüllen.
2.2 Meldung gemäß § 8 LkSG
An folgenden Beauftragten der FRISTO SEkönnen Sie auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder menschrechtliche Pflichten hinweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln der FRISTO SE oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind:
Herrn Fabian Wörle
Leiter Finanz- und Rechnungswesen
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz@fristo.de
[1]https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-unternehmerische-sorgfaltspflichten-lieferketten.html
[2]https://www.bmz.de/de/service/lexikon/allgemeine-erklaerung-der-menschenrechte-60138
[3]https://www.unicef.de/informieren/materialien/kinderrechte-unternehmerisches-handeln/194576
[4]https://www.bmz.de/de/service/lexikon/un-leitprinzipien-fuer-wirtschaft-und-menschenrechte-60438
[5]https://www.ilo.org/berlin/arbeits-und-standards/kernarbeitsnormen/lang--de/index.htm